Fluorierte Treibhausgase: Neue EU-Vorgaben für Kälte- und Klimaanlagen
Sehr geehrte Damen und Herren,
Obwohl manche Gerüchte etwas anderes behaupten: Die Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) wird es auch weiterhin geben. Allerdings in geänderter Form. Denn am 1. 1. 2003 traten Teile der SchankV außer Kraft. Und deshalb werden bei der Prüfung von Getränkeschankanlagen die Karten neu gemischt.
Prüfung vor Inbetriebnahme und die wiederkehrende Prüfung (alle 2 Jahre) durch einen Sachkundigen bleiben noch bis 30. 6. 2005 vorgeschrieben. Allerdings in eingeschränktem Umfang. Der Sachkundige muss nur noch die Hygiene der Schankanlage prüfen.
Für alle Sicherheitsaspekte der Schankanlage ist jetzt allein der Unternehmer verantwortlich. Er muss dafür sorgen, dass die Getränkeschankanlage sicher betrieben wird. Dazu muss er die möglichen Gefahren ermitteln und die richtigen Maßnahmen festlegen und durchführen (Gefährdungsbeurteilung). Der Unternehmer kann mit dieser Gefährdungsbeurteilung aber auch einen Sachkundigen beauftragen.
Ebenfalls weiter vorgeschrieben sind die sicherheitstechnische Prüfung nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie regelmäßige Überprüfungen. Die Fristen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Allerdings darf diese Prüfungen jetzt eine so genannte befähigte Person durchführen. Das ist jemand, der durch seine Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Getränkeschankanlage besitzt. Der Unternehmer kann aber auch hierfür einen Sachkundigen beauftragen. Übrigens: Die Inbetriebnahme der Getränkeschankanlage muss auch weiterhin der Behörde angezeigt werden (das gilt noch bis 30. 6. 2005). Die Änderungen der SchankV ergeben sich aus einer neuen Verordnung, die am 03.10.2002 in Kraft trat: die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Ein Teil der Vorschriften für Getränkeschankanlagen ist jetzt darin geregelt.
Bezugsquelle: DAGSch
Wichtig!!!
Das bedeutet für Sie als Gastwirt, dass Sie für den Bereich Getränkeschankanlagen eine Gefährdungsbeurteilung erstellen müssen. Für uns als Sachkundiger nach § 16 SchankV und als befähigte Person Bereich Getränkeschankanlagen, bedeutet es, dass wir keine Schankanlage abnehmen bzw. eine wiederkehrende Prüfung durchführen dürfen, wenn keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt. Wie oben beschrieben können Sie auch eine „Befähigte Person" beauftragen, diese Beurteilung für Sie zu erstellen.
Haben Sie Fragen zu diesem Thema, können Sie gerne unsere 24-Stunden-Service Störfall-Hotline anrufen.